Wenn die Reise nicht nach Plan verläuft: Das sind deine Rechte

Wenn die Reise nicht nach Plan verläuft: Das sind deine Rechte

Egal, ob an Land, auf dem Wasser oder in der Luft: Reiseanbieter, Fluggesellschaften & Co. sind gesetzlich dazu verpflichtet, dir eine Reise „frei von Mängeln“ zu gewährleisten. Und wenn dies nicht der Fall sein sollte, regeln nationales und europäisches Recht, aber auch internationale Abkommen, welche Ansprüche du als Reisender geltend machen kannst.

Ratgeber

Was ist überhaupt ein Reisemangel?

Zunächst steht die Frage im Raum, ab wann eine Beeinträchtigung der Reise tatsächlich als „Reisemangel“ bezeichnet werden kann. Grundsätzlich müssen die Leistungen, die im Reisevertrag vereinbart sind, erfüllt werden – und zwar vollständig und pünktlich! So eine Urlaubsreise ist schließlich für die meisten Menschen DAS Highlight im Jahr, und wer möchte da schon einen verspäteten Flug in Kauf nehmen oder sich gar mit unliebsamen Mitbewohnern wie etwa Kakerlaken auf dem Zimmer herumplagen? Allerdings: Fehlt etwa die Klimaanlage oder ist sie defekt, handelt es sich nur dann um einen Reisemangel, wenn der Anbieter davor auch explizit mit solch einer Ausstattung geworben hat. Mit Baustellenlärm oder fehlendem Warmwasser muss sich hingegen niemand zufrieden geben!

Je nach Art und Umfang des Mangels kannst du entweder auf eine Reisepreisminderung pochen oder sogar Schadensersatz fordern. Besonders aufschlussreich in diesem Zusammenhang ist die sogenannte Frankfurter Tabelle, die nicht nur verschiedene Mängel listet, sondern auch eine erste Orientierung für die Höhe der Preisminderung bieten kann. Weicht beispielsweise die Unterkunft von der ursprünglich gebuchten ab, erhältst du je nach Entfernung bis zu 25 % des ursprünglichen Reisepreises zurück. Bei Ungeziefer im Zimmer kannst du sogar bis zu 50 % Preisminderung einfordern. Aber Achtung: Verbindlich sind die Angaben, die allesamt auf Urteilen des Frankfurter Landgerichts beruhen, nicht. Die Höhe der Summe kann von Fall zu Fall variieren.

Entschädigung bei Reisemängeln: So gehst du vor

Voraussetzung für Schadensersatz bzw. die Erstattung von Reisekosten ist die ordnungsgemäße Anzeige des Mangels. Dafür sieht der deutsche Gesetzgeber ein bestimmtes Vorgehen vor. Zunächst sollte der Reiseveranstalter die Möglichkeit haben, den Mangel zu beheben. Das heißt, du musst die fehlende Leistung oder Ausstattung unverzüglich und direkt am Urlaubsort reklamieren. Erfolgt keine Abhilfe durch den zuständigen Ansprechpartner, hast du nach deiner Rückkehr aus dem Urlaub einen Monat Zeit, deine Ansprüche gegenüber dem Anbieter mit einer schriftlichen Beschwerde geltend zu machen. Hierbei solltest du die Mängel so genau wie möglich beschreiben. Sichere dafür außerdem unbedingt Beweismaterial wie zum Beispiel Fotos oder Zeugenaussagen!

Übrigens: Eine Rolle bei der Forderung von Entschädigungen spielt auch die Unterscheidung von Pauschal- und Individualreisen. Hast du eine Pauschalreise gebucht, kannst du deine Beschwerde vollständig an den Reiseveranstalter richten – unabhängig davon, ob der Mangel den Transport, die Unterkunft oder die Verpflegung betrifft. Hast du Flug und Hotel getrennt gebucht, musst du die Ansprüche dementsprechend gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend machen.

Und was ist mit Fluggastrechten?

Ist dein Gepäck verloren gegangen oder wurde dein Flug storniert, kannst du zusätzlich auch deine Rechte als Fluggast einfordern – sowohl als Pauschal- als auch als Individualreisender. Die Höhe der Entschädigung und welche weiteren Leistungen du erwarten kannst, richtet sich nach der Schwere der Situation. Laut der EU-Verordnung 261/2004 stehen dir bei verspäteten Flügen beispielsweise Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro zu. Je nach Wartezeit hast du auch einen Anspruch auf sogenannte Versorgungsleistungen wie kostenlose Mahlzeiten und Getränke. Wichtig dabei ist aber: Nur wer sich rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen eingefunden hat – in der Regel 45 Minuten vor Abflug –, dem steht ein Recht auf etwaige Leistungen zu. Und: Die EU-Verordnung greift natürlich nur bei Flügen, die in der EU starten und/oder landen.

Eine Besonderheit stellt darüber hinaus die Beeinträchtigung des Flugverkehrs durch „höhere Gewalt“ dar. Ereignisse dieser Art sind unabwendbar und kaum vorherzusagen. Meistens sind das Kräfte der Natur, die da ihr Unwesen treiben: Vulkanasche, Erdbeben oder ein plötzlicher Wintereinbruch, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Aber auch Kriege und Streiks können unter diesen Begriff fallen. Liegt höhere Gewalt vor, steht dir ein Kündigungsrecht zu. Konkret heißt das, dass du in der Regel den vollen Ticketpreis von der Fluggesellschaft zurückerstattet bekommst. Allerdings: Ansprüche auf Schadensersatz hast du in diesem Fall grundsätzlich nicht, denn die Airline ist für die unerfreuliche Situation ja schließlich nicht verantwortlich.

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